Anonymisierte Zusammenfassung des Urteils des LG Halle vom 03.03.2025
Sachverhalt
Die Klägerin verlangte von der Beklagten, einem Unternehmen für den Direktvertrieb von Faksimiles (originalgetreue Nachbildungen wertvoller Dokumente), die Rückzahlung von Kaufpreisen für mehrere erworbene Werke sowie Auskunfts- und Löschungsansprüche bezüglich ihrer personenbezogenen Daten. Die Klägerin hatte 2018 und 2022 Faksimiles zu insgesamt rund 14.000 EUR gekauft. Sie machte geltend, sie sei überrumpelt und getäuscht worden, insbesondere über die angebliche Wertsteigerung der Werke sowie deren Qualität. Zudem fehle eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.
Anträge der Klägerin
Die Klägerin forderte im Wesentlichen:
1
Rückzahlung der Kaufpreise gegen Rückgabe der Werke,
2
Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten,
3
Auskunft über Herkunft und Weitergabe ihrer Daten sowie deren Löschung
4
Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Halle hat die Klage abgewiesen.
Wesentliche Begründungen
Die Klägerin forderte im Wesentlichen: • Rückzahlung der Kaufpreise gegen Rückgabe der Werke • Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten • Auskunft über Herkunft und Weitergabe ihrer Daten sowie deren Löschung • Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Halle hat die Klage abgewiesen.
Wesentliche Begründungen
Unzulässigkeit der Auskunftsanträge: Die Anträge auf Auskunft zu Herkunft und Weitergabe der Daten waren mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, da nicht klar war, auf welchen Vertrag sie sich beziehen sollten.
Kein Widerrufsrecht
Der Widerruf wurde erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist erklärt, sodass ein Rückzahlungsanspruch aus Widerruf ausschied.
Keine Täuschung, keine Sittenwidrigkeit
Das Gericht konnte keine arglistige Täuschung oder sittenwidrige Übervorteilung feststellen. Die Klägerin und ihr Ehemann konnten sich nicht mehr konkret an die Verkaufsgespräche erinnern. Die Werke wurden nicht als Wertanlage angeboten, und die Klägerin hatte die Verträge im Wesentlichen auf Wunsch ihres Ehemannes abgeschlossen, ohne sich mit den Einzelheiten zu beschäftigen.
Keine Rückabwicklung wegen mangelhafter Ware
Es lagen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit der Werke oder eine erhebliche Äquivalenzstörung (grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) vor.
Keine Ansprüche aus Datenschutz
Die Beklagte hatte bereits Auskunft über die verarbeiteten Daten erteilt; weitergehende Ansprüche waren nicht begründet.
Zusammengefasst
Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und datenschutzrechtliche Auskünfte/Löschungen wurde abgewiesen, da weder ein Widerrufsrecht bestand noch eine Täuschung oder Sittenwidrigkeit festgestellt werden konnte. Die Klägerin konnte die behaupteten Ansprüche nicht substantiiert darlegen.
Kontakt
Tobias Weber
Autor dieses Blogs